Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_488/2024
Verfügung vom 3. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Jörger,
gegen
1. D.________ AG,
2. E.________ AG,
3. F.________ AG,
4. G.________ AG,
5. H.________,
6. I.________,
7. J.________,
Beschwerdegegnerschaft,
handelnd durch die E.________ AG,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Gemeinde Wollerau,
handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Quartiererschliessungsstrasse),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 15. Mai 2024 (III 2023 125,
III 2023 131).
Erwägungen
1.
Die A.________ AG, B.________ und C.________ erhoben am 19. August 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Mai 2024, mit dem es die Baubewilligung für die Quartiererschliessungsstrasse "Wohnzone Altenbach" bzw. "Verlängerung Mühlebachstrasse" bestätigte.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 hat das Bundesgericht auf Ersuchen der Beschwerdeführenden wegen zwischen den Parteien laufenden Vergleichsgesprächen das Verfahren bis Ende Januar 2026 sistiert. Am 2. Februar 2026 wurde die Sistierung auf Ersuchen der Parteien bis zum 2. März 2026 verlängert.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 26. Februar 2026 ziehen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde vom 19. August 2024 zurück. Die Parteien erklären sich einverstanden, gegenseitig auf die Geltendmachung von Parteientschädigungen zu verzichten.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, hat die Beschwerdegegnerschaft doch auf eine Parteientschädigung verzichtet und steht den weiteren Verfahrensbeteiligten keine solche zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 1C_488/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dillier